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Satzung des ADFC Kreisverband Ebersberg e.V.

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 9. Juni 2005 in Ebersberg errichtet und in der Mitgliederversammlung am 3. April 2025 neu gefasst.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein ist eine Gliederung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs e.V. (ADFC e.V.) und des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs Landesverband Bayern e.V. (ADFC Bayern), deren Satzungen als verbindlich anerkannt werden.
  2. Der Verein führt den Namen „Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Kreisverband Ebersberg (ADFC Ebersberg) e.V.". Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Sein Sitz ist die Stadt Ebersberg.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Unfallverhütung, der Verbraucherberatung und des Verbraucherschutzes, des Natur- und Umweltschutzes, der Landschaftspflege und des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere unabhängig und parteipolitisch neutral durch die Förderung des Radverkehrs und die Vertretung der Belange der nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer*innen im Interesse der Allgemeinheit verwirklicht; ferner durch Werbung und sonstige geeignete Maßnahmen für die stärkere Nutzung des Fahrrades; sowie durch die Beratung der Bevölkerung im Gebrauch von Fahrrädern und Unterstützung durch Informationen und sonstige Dienstleistungen.
  2. Aufgaben des Vereins sind insbesondere
    1. Zusammenarbeit mit Behörden, Mandatsträger*innen, öffentlichen Einrichtungen und der Öffentlichkeit, zur Verbesserung der rechtlichen und verkehrstechnischen Grundlagen und Möglichkeiten des Fahrradverkehrs
    2. Entwicklung, Verbreitung oder Unterstützung von Konzepten und Bestrebungen zur Anhebung des Anteils des Fahrrades am Gesamtverkehr und zur Verkehrsberuhigung in Wohn- und Erholungsgebieten
    3. Zusammenarbeit mit Vereinen, Bürgerinitiativen, Organisationen und Einzelpersonen im In- und Ausland, die dieselbe Zielrichtung haben
    4. Veranlassung und Durchführung von Forschungsarbeiten, die Sammlung und Auswertung von Erfahrungen, die Herausgabe und Veranlassung von Veröffentlichungen allein oder in Gemeinschaft mit anderen Stellen
    5. Entwicklung, Förderung oder Durchführung von Maßnahmen zur Integration des Fahrrades mit dem öffentlichen Personenverkehr durch Mitbeförderung von Fahrrädern, geordnete und sichere Aufbewahrung von Fahrrädern, Vorhaltung von Mietfahrrädern an Bahnhöfen und sonstige geeignete Mittel
    6. Organisation von Vorträgen, Schulungs- und Übungsveranstaltungen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit
    7. die Unterstützung seiner Gliederungen (Ortsgruppen) bei der Bewältigung ihrer Aufgaben,
    8. Förderung der Völkerverständigung, insbesondere durch grenzüberschreitende Radtouren,
    9. Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, u.a. durch geschlechtsparitätische Besetzung der Vorstandsämter,
    10. Maßnahmen zur Verhinderung von Fahrraddiebstählen und zur Wiederauffindung gestohlener Fahrräder, sowie zur Verbesserung der Versicherungsbedingungen. Hierbei dient insbesondere die Fahrradcodierung in Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden der Aufklärung und Vorbeugung von Fahrraddiebstählen.
    11. Förderung des Radsports als Volks- und Breitensport durch Zusammenarbeit mit Radsportvereinen oder gemeinschaftliche oder eigene radsportliche Veranstaltungen.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt. Organen und Mitgliedern werden Auslagen für die satzungsmäßige Vereinsarbeit auf Antrag erstattet. Die pauschale Auslagenerstattung ist möglich.

§4 Mitgliedschaft

  1. Der ADFC hat persönliche und fördernde Mitglieder.
  2. Persönliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden.
  3. Fördernde Mitglieder können solche natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften oder Körperschaften werden, die bereit sind, den Zweck des ADFC ideell und materiell uneigennützig zu fördern.
  4. Die Mitglieder sind Mitglieder des
    1. ADFC e.V.,
    2. des ADFC Bayern,
    3. des ADFC Ebersberg, sofern sie ihren aktuellen Wohnsitz im Landkreis Ebersberg haben. Auf ausdrücklichen Wunsch kann sich ein Mitglied einer anderen Gliederung zuordnen lassen.
    4. Die Mitgliedschaft richtet sich dabei nach dem vom Mitglied mitgeteilten aktuellen Wohnsitz, bei Körperschaften nach deren Sitz.
  5. Auf Beschluss des ADFC Ebersberg können Ehrenmitglieder mit deren Zustimmung aufgenommen werden. Der Beschluss ersetzt den Aufnahmeantrag des Mitglieds. Bei den vom ADFC Ebersberg vorgeschlagenen Ehrenmitgliedern trägt dieser auch die Beiträge.

§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im ADFC Ebersberg beginnt aufgrund eines Aufnahmeantrags an den Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club e.V. mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags. Im Übrigen beginnt die Mitgliedschaft eines Mitglieds des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club e.V. im ADFC Ebersberg e.V. mit der Mitteilung seines Umzugs bzw. seiner Sitzverlegung in den Landkreis Ebersberg oder mit der wunschgemäßen Zuordnung zum ADFC Ebersberg.
  2. Die Mitgliedschaft im ADFC Ebersberg endet
    • mit der Austrittserklärung gegenüber dem ADFC e.V., oder
    • bei natürlichen Personen mit dem Ausschluss aus dem ADFC e.V., dem Tod, oder der Streichung aus der Mitgliederliste des ADFC e.V., oder
    • bei juristischen Personen, Gesellschaften und Körperschaften mit deren Ausschluss aus dem ADFC e.V., oder deren Auflösung, oder
    • bei Aufgabe des Sitzes bzw. Wohnsitzes im Landkreis Ebersberg oder
    • der wunschgemäßen Zuordnung zu einer anderen Gliederung des ADFC e.V.
  3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des Vereins. Die Beitragspflicht für den laufenden Beitragszeitraum erlischt nicht.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle persönlichen Mitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
  2. Sie haben das aktive Wahlrecht. Minderjährige üben das Wahlrecht persönlich aus. Für das passive Wahlrecht ist in der Regel die Vollendung des 18. Lebensjahres Voraussetzung. Die Mitgliederversammlung kann Ausnahmen zulassen. Das passive Wahlrecht besitzt er*sie nur dann, wenn er*sie persönlich die Voraussetzungen der Ziffer 1 erfüllt.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und pünktlich den Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club e.V. (Bundesverband) festgelegt.

§7 Organe

  1. Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung und
    • der Vorstand.
  2. Dem Kreisverband obliegen alle Angelegenheiten von übergreifender Bedeutung (insbesondere Koordination des Informationswesens, Grundsatzentscheidungen und Kontakte zu Institutionen des Landkreises sowie die Verbindung zu anderen Kreisverbänden und zum Landesverband). Er hat bei seinen Entscheidungen die Interessen seiner Gliederungen angemessen zu berücksichtigen.

§8 Gliederungen

  1. Die Mitglieder des Vereins können mit Zustimmung des Vorstandes Gliederungen und Arbeitsgemeinschaften in einem Ort, Orts- bzw. Stadtteil bilden (sog. Ortsgruppen).
  2. Ortsgruppen innerhalb des Kreisverbandgebietes sind dessen unselbstständige Untergliederungen.
  3. Bei der Gründung einer Ortsgruppe vereinbaren die anwesenden Mitglieder, wer die Sprecher*innenfunktion übernimmt. Zu den Zusammenkünften muss zwei Wochen vorher eingeladen worden sein.
  4. Im Kreisverband und in den Ortsgruppen können mit Zustimmung des Vorstands Jugendgruppen gebildet werden, denen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum Alter von 27 Jahren angehören und die ihre Aktivitäten eigenverantwortlich gestalten.
  5. Falls die Satzung oder Vereinbarung der Gliederung keine eigene Regelung für einen eingetretenen, nicht im Konsens der Mitglieder regelbaren Sachverhalt enthält, gelten die Bestimmungen dieser Satzung sinngemäß.

§9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
  2. Sie ist das höchste Organ des Vereins und kann Beschlüsse zu allen Angelegenheiten des Vereins fassen. Sie entscheidet über Satzungsänderungen. Das Stimmrecht kann nur persönlich wahrgenommen werden. Ihre regelmäßigen Aufgaben sind:
    1. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes sowie des Berichts der Rechnungsprüfer*innen,
    2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
    3. Beschlussfassung über den Haushalt,
    4. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer*innen,
    5. Wahl der Delegierten zur Landesversammlung des ADFC Bayern e.V.
  3. Die Mitgliederversammlung kann nach Beschluss des Vorstands auch mittels einer sicheren, elektronischen Lösung abgehalten werden. Wahlen und Abstimmungen können mit einer geeigneten, sicheren elektronischen Lösung oder per Briefwahl durchgeführt werden.
  4. Antragsberechtigt zur Mitgliederversammlung sind alle ihre Mitglieder, der Vorstand und die Gliederungen. Die Antragsfrist beträgt eine Woche. Verspätete Anträge bedürfen der Zulassung durch die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen in Textform einberufen. Die Einladung enthält einen Vorschlag für die Tagesordnung. Sie soll bei Satzungsänderungen und muss bei Wahlen den Gegenstand der Beschlussfassung angeben. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies in Textform unter Angabe von Zweck und Gründen beantragen. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gilt eine Einberufung in Textform mit einer Frist von drei Wochen.
  6. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Versammlungsleitung, der keine Mitglieder des Vorstandes angehören sollen. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Entschieden wird im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei satzungsändernden Beschlüssen ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
  7. Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung hat eine Stimme.
  8. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Hat niemand mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidat*innen, die das beste und das zweitbeste Ergebnis erzielt haben, eine Stichwahl statt. Erreichen bei einer Listenwahl weniger Kandidat*innen, als Listenplätze zu vergeben sind, eine ausreichende Mehrheit, sind die mit den nächst höchsten Stimmen gewählt; die Nachfolgenden erforderlichenfalls als Ersatzdelegierte. Falls für das letzte zu vergebende Mandat zwei oder mehr Bewerber*innen dieselbe Stimmenzahl erreichen, entscheidet das Los.
  9. Wahlen zum Vorstand werden geheim durchgeführt, im Übrigen bestimmt die Form der Beschlussfassung die Wahlleitung. Die Beschlussfassung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  10. Die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von einem Mitglied der Versammlungsleitung und einem des Vorstands unterzeichnet.

§10 Vorstand

  1. Dem Vorstand des Vereins obliegt die Führung der laufenden Geschäfte und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von allen Vorstandsmitgliedern gemeinsam beschlossen wird.
  2. Er kann für die Bewältigung der laufenden Geschäfte Personal einstellen und diesen Aufgaben und Vollmachten übertragen. Die Mitglieder des Vorstands dürfen nicht gleichzeitig Angestellte des Vereins sein. Eine Tätigkeit im Rahmen der Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale ist möglich.
  3. Der Vorstand besteht aus:
    • der ersten Vorsitzenden Person,
    • der stellvertretenden Vorsitzenden Person,
    • der Kassenführung,
    • bis zu fünf Beisitzenden.
    • Von den acht möglichen Plätzen im Vorstand sollen mindestens vier Plätze mit Frauen besetzt werden. Ist dies nicht möglich, können sämtliche noch offene Plätze von Personen beliebigen Geschlechts besetzt werden.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Vorzeitige Abwahl durch ein konstruktives Misstrauensvotum ist in jeder Mitgliederversammlung möglich.
  5. In das Vereinsregister werden die erste Vorsitzende Person, die stellvertretende Vorsitzende Person sowie die Kassenführung eingetragen. Diese eingetragenen Vorstandsmitglieder sind alleinvertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB.

§11 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung. In der Sitzung, die über die Auflösung beschließen soll, müssen mindestens 50 % der Stimmberechtigten anwesend sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 75 % der Anwesenden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann frühestens zwei Monate später in einer neuen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 % ihrer anwesenden Mitglieder die Auflösung beschlossen werden. Auf diese Bestimmungen ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zunächst an den ADFC Landesverband Bayern e.V., sodann an den ADFC (Bundesverband) e.V., ansonsten an eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Über den Vermögensnachfolger beschließt die Mitgliederversammlung in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt.

Die Satzung zum Download

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